Kennzeichnungspflicht für Allergene in der Gastronomie

Verantwortung nicht unterschätzen

Lebensmittelallergiker müssen die betreffenden Zutaten und Lebensmittel strikt meiden – das gilt auch für Verbraucher, die unter einer Unverträglichkeit leiden. Denn schon geringste Spuren können die Symptome auslösen. Daher hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass bei loser Ware und auf Verpackungen entsprechende Auskünfte erteilt werden müssen.

Allergene in der Gastronomie


Informationen auf der Lebensmittelverpackung

Bei verpackten Lebensmittel können betroffene Personen die Zusammensetzung auf der Verpackung finden. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Informationsquellen:

  1. Allergen-Kennzeichnung: Sie ist Pflicht und gibt die Zutaten mit Allergenen an.
  2. Hinweis: Er weist darauf hin, dass eine Verunreinigung mit entsprechenden Allergenen nicht ausgeschlossen werden kann. Hierbei handelt es sich übrigens um eine freiwillige Angabe des Herstellers.

Die am häufigsten vorkommenden allergenen Zutaten sind namentlich aufzuführen. Es reicht also nicht, einfach "glutenhaltiges Getreide" zu schreiben, sondern das Getreide muss exakt angegeben werden, also beispielsweise Weizen. Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn bei den Lebensmitteln Allergene als Trägerstoffe, Aromen, technische Hilfsstoffe oder als Extraktionslösungen verwendet werden.

Damit es Verbraucher einfacher haben, müssen die allergenen Bestandteile gut zu erkennen sein und hervorgehoben werden, zum Beispiel durch einen farbigen Druck, Fettschrift oder Kursivschrift. Dieser Hinweis kann übrigens entfallen, wenn bereits aus der Lebensmittelbezeichnung hervorgeht, dass eine allergene Zutat enthalten ist, wie zum Beispiel bei Haselnuss-Schokolade. Dann muss auf der Verpackung nicht explizit stehen: enthält Haselnuss.

Allergen-Auskünfte bei losen Lebensmitteln

Auch bei loser Ware müssen Gastronomiebetriebe über enthaltene Allergene informieren. Somit auch im Restaurant, im Imbiss, in der Kantine, in der Fleischwarentheke und bei Backwaren.

Diese Information sollte unbedingt schriftlich auf einem Schild, auf Speise- oder Getränkekarten, im Preisverzeichnis oder in einem Aushang erfolgen. Für die Auszeichnung in Theken bieten sich lebensmittelechte Plastikkarten an, die mit ebenfalls lebensmittelechter Schrift bedruckt werden - entsprechende Drucker hierfür gibt es zum Beispiel bei auto iD24/7. Außerdem muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, auf Wunsch in eine schriftliche Dokumentation Einsicht zu nehmen.

Bild: © istock.com/97