So setzen Sie die Neuerungen in Ihrem Unternehmen um
schon wieder neue Pflichten, wo die meisten Unternehmer noch mit den alten kämpfen - so lässt sich das Thema Kassenführung derzeit auf den Punkt bringen. Wie bereits in den Vorjahren sind auch zum 01.01.2020
neue Verschärfungen für elektronische Kassensysteme in Kraft getreten:
Außerdem müssen sie für jeden Geschäftsvorfall
einen Beleg ausdrucken können, und die Nutzer
müssen den Finanzämtern die Art und die Anzahl der
eingesetzten Kassen melden.
Zwar beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn
aufrüstbare elektronische Kassen bis zum 30.09.2020
ohne zertifizierte TSE betrieben werden. Zugleich pocht
sie aber auf eine „umgehende Durchführung“ der notwendigen Aufrüstungen durch die Kassennutzer, denn
das Kassengesetz gilt ja trotzdem. Und auch bei den
Themen Belegausgabe- sowie Meldepflicht passen Gesetzeslage und Realität nicht so recht zusammen. Deshalb
geben wir Ihnen auf den folgenden Seiten einen
Überblick darüber, welche Anforderungen Sie ab wann
erfüllen müssen, und begleiten Sie Schritt für Schritt
durch die Vorbereitungen. Gerne stehen wir Ihnen auch
für Ihre individuellen Rückfragen zur Verfügung.
Anforderungen an elektronische Kassensysteme
Seit 2017 müssen elektronische Kassen den folgenden
Anforderungen der Finanzverwaltung genügen:
Alle Geschäftsvorfälle müssen einzeln aufgezeichnet
werden.
Die Erfassung der Geschäftsvorfälle darf nicht unterdrückt
werden können.
Inhaltsverzeichnis
Anforderungen an elektronische Kassensysteme ....... 1
Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ............ 2
To-do-Liste: 1. Bestandsaufnahme machen ............... 2
2. Kassen an- bzw. abmelden ..................................... 3
3. Belegausgabepflicht umsetzen ............................... 3
4. Verfahrensdokumentation ergänzen ....................... 4
Die aufgezeichneten Daten müssen jederzeit lesbar
und maschinell auswertbar sein.
Alle Änderungen bei Journal-, Auswertungs-, Programmier-
und Stammdaten müssen aufgezeichnet
werden.
Alle elektronisch erzeugten Belege sind unveränderbar
und vollständig aufzubewahren.
Alle Kassenaufzeichnungen sind zehn Jahre lang zu
archivieren.
Neben dem Eingangs- bzw. Ausgangsumsatz und dessen
nachträglicher Stornierung handelt es sich auch bei
Trinkgeld, bei der Gutscheinausgabe oder -einlösung,
bei Privatentnahmen und -einlagen, bei Wechselgeldeinlagen,
bei einer Lohnzahlung aus der Kasse und beim
Geldtransit um Geschäftsvorfälle in diesem Sinne. Diese
Vorfälle müssen also allesamt in der elektronischen
Kasse erfasst werden.
Hinweis: Die aufzuzeichnenden Daten sind bei Registrierkassen in der Regel auf einer internen SDKarte
gespeichert. Diese Karte regelmäßig auszulesen
und die Daten separat zu archivieren, ist jetzt
schon oberste Pflicht. Unterbleibt dies, werden die
Daten nämlich oftmals schlicht überschrieben, sobald
die Karte voll ist. Bei einer späteren Prüfung fehlen dann unter Umständen ganze Geschäftsjahre.
Wenn dieser Aspekt bei Ihnen noch ungeklärt sein
sollte, ist es jetzt höchste Zeit zu handeln.
Zum 01.01.2020 sind mit dem Kassengesetz die folgenden
Verschärfungen hinzugekommen:
Alle elektronischen Kassensysteme müssen mit einer
TSE ausgerüstet sein, die vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert
worden ist.
Sie müssen in der Lage sein, für jeden Geschäftsvorfall
einen Beleg an den Kunden auszugeben.
Alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme
müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
Die Finanzverwaltung hat den Begriff der Kasse übrigens
auch auf solche Systeme ausgedehnt, die (nur) der
Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit „vor Ort genutzten
elektronischen Zahlungsformen“ dienen. Dazu gehören
sowohl bargeldersetzende Zahlungsformen wie
Geldkarten, virtuelle Konten (wie bei sogenannten Kryptowährungen verwendet) oder Bonuspunktesysteme von
Drittanbietern als auch an Geldes statt angenommene
Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
Selbst wenn eine Kasse also lediglich „Bargeldersatz“
annimmt, gelten die Neuerungen auch für sie.
Hinweis: Eine Pflicht, ein elektronisches Kassensystem
zu betreiben, gibt es auch ab 2020 nicht. Eine
offene Ladenkasse - etwa eine Schublade mit Fächern
oder eine Geldkassette - zu verwenden bleibt
weiterhin ausdrücklich erlaubt.
Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Die wichtigste - und problematischste - Neuerung ist die
Vorschrift, dass bis auf wenige Ausnahmen alle elektronischen Kassen über eine TSE verfügen müssen. Diese
besteht aus drei Teilen:
Ein Sicherheitsmodul gewährleistet, dass sämtliche
Kasseneingaben protokolliert und nicht unerkannt
verändert werden können.
Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Eine einheitliche digitale Schnittstelle soll die Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleisten.
Für die TSE schreibt der Gesetzgeber kein bestimmtes
System vor - wohl aber eine Zertifizierung durch das
BSI. Diese erfolgt für zwei Varianten: Bei der Variante 1
wird eine microSD-Karte mittels Adapter für USB- oder
SD-Karten-Anschlüsse verwendet, während die Variante
2 eine cloudbasierte Webdienstlösung vorsieht. Die
Hardware zur ersten Variante wurde Ende 2019 an die
Kassenher- bzw. -aufsteller versandt. Ebenfalls Ende
2019 wurden die ersten beiden TSE zertifiziert.
Hinweis: Trotz der Nichtbeanstandungsregelung der
Finanzverwaltung bis zum 30.09.2020 sollten Sie die
Umsetzung der Neuerungen nicht auf die lange Bank
schieben. Wir empfehlen Ihnen, sich zeitnah eine
schriftliche Auskunft von Ihrem Kassenhersteller geben
zu lassen, ob bzw. wann er Sie mit der zertifizierten
TSE beliefern kann.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung
(DSFinV-K) für den Export von Daten aus elektronischen
Aufzeichnungssystemen bei Außenprüfungen
und Kassennachschauen findet bis zur Implementierung
der zertifizierten TSE, längstens für den Zeitraum
der Nichtbeanstandung, ebenfalls keine Anwendung.
To-do-Liste:
1. Bestandsaufnahme machen
Um beurteilen zu können, ob Sie Ihre Kassen nun aufrüsten
oder austauschen müssen, ist neben der Klärung
des Typs in erster Linie von Belang, wann Sie die Kassen
angeschafft haben. Zu unterscheiden sind folgende
Konstellationen:
Haben Sie Ihre Kasse vor dem 26.11.2010 angeschafft?
Dann gilt laut Kassengesetz: Elektronische Kassensysteme,
die mit einer zertifizierten TSE nachrüstbar sind,
müssen zum 01.01.2020 umgerüstet worden sein.
Geräte, die nicht nachgerüstet werden können, müssen
durch ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung ersetzt
werden.
Achtung: Das Altsystem können Sie nicht einfach
entsorgen, sondern müssen es für die Dauer der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist vorhalten.
Hinweis: Fragen Sie Ihren Kassenhersteller möglichst
bald, ob und wann er eine zertifizierte TSE für
die von Ihnen verwendeten Systeme liefern kann.
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob Ihre Kasse
überhaupt nachgerüstet werden kann und wann der
Hersteller eine zertifizierte TSE auf den Markt bringen
wird.
Haben Sie Ihre Kasse nach dem 25.11.2010 und vor
dem 01.01.2020 angeschafft?
Dann gilt: Elektronische Kassensysteme, die mit einer
zertifizierten TSE nachgerüstet werden können, müssen
laut Kassengesetz bis zum 01.01.2020 nachgerüstet
worden sein. Für diese Kassen greift nun aber die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020.
"Wir machen Ihr Backoffice mit System.Wir systematisieren Ihren "Papierkram" optimieren Ihre Lohnabrechnungen und helfen Ihren Paragraphen umzusetzen."
Bis dato gesetzeskonforme Registrierkassen, die nach
dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft
wurden und nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, dürfen
ausnahmsweise noch bis zum 31.12.2022 weiter genutzt
werden. Erst dann müssen sie durch ein neues System
ersetzt werden.
Hinweis: Auch hier sollten Sie sich die Nichtnachrüstbarkeit
Ihres Kassensystems durch den Hersteller bestätigen lassen und dieses Dokument zu Ihrer Verfahrensdokumentation (vgl. Punkt 4) hinzufügen.
Achtung: PC-Kassensysteme sind generell von der
Übergangsregelung ausgenommen und müssen auf
jeden Fall bis zum 01.01.2020 nachgerüstet worden sein!
Was gilt für Kassen, die Sie nach dem 01.01.2020 kaufen?
Seit dem 01.01.2020 dürfen die Hersteller laut Kassengesetz
nur noch solche elektronischen Kassensysteme
verkaufen, die bereits mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet
sind.
Hinweis: Zwar hat der Gesetzgeber auch diese Frist
nicht revidiert, aber eine einschlägige Passage im
Anwendungserlass zur Abgabenordnung erlaubt die
Auslegung, dass auch solche Kassen verkauft werden
dürfen, die noch keine TSE beinhalten, aber
schon TSE-kompatibel sind (AE zu § 146a AO, Nr.
11.2). An diese Auslegung wird sich voraussichtlich
auch die Finanzverwaltung halten.
Dennoch müssen die Kassen bereits zum Zeitpunkt
der Auslieferung alle für den DSFinV-K-Export erforderlichen
Daten aufzeichnen und den Export unterstützen.
Denn diese Funktionen hängen nicht vom
Vorhandensein einer TSE ab. Bei Detailfragen wenden
Sie sich bitte persönlich an uns.
Nicht aufrüstbare Geräte, die nach dem 25.11.2010 und
vor dem 01.01.2020 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
dürfen seit 2020 nicht mehr gebraucht verkauft
werden. Auf diese Weise kann man sich die Übergangsregelung
bis Ende 2022 also nicht zunutze machen.
2. Kassen an- bzw. abmelden
Seit 2020 muss laut Kassengesetz sowohl die Anschaffung
als auch die Außerbetriebnahme elektronischer
Kassensysteme innerhalb eines Monats dem Finanzamt
gemeldet werden. Alle vor 2020 angeschafften elektronischen Kassen sind bis zum 31.01.2020 zu melden. Ausgenommen sind nur Geräte, für die die verlängerte Nutzung bis Ende 2022 gilt. Die Meldung muss „nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ beim Finanzamt erfolgen
und jede Kasse ist einzeln zu melden. Dabei müssen
Sie folgende Punkte mitteilen:
Name des Steuerpflichtigen
Betriebsstätte der Kasse
Ordnungskriterium (in der Regel die Steuernummer)
Art der zertifizierten TSE und Seriennummer
Zertifizierungs-ID (wird durch das BSI vergeben)
Anzahl, Art und Seriennummern der eingesetzten
elektronischen Aufzeichnungssysteme
Datum der Anschaffung
Datum der In- oder Außerbetriebnahme
Hinweis: Allerdings hat das Bundesfinanzministerium
ergänzt, dass die Kassennutzer von der Mitteilung
absehen können, bis ihnen die elektronische
Übermittlung ermöglicht wird. Wann diese Übermittlungsmöglichkeit steht, wird im Bundessteuerblatt
bekannt gegeben.
Vorbereitend sollten Sie trotzdem schon die nötigen
Informationen zusammentragen, um sie schnell parat
zu haben, denn die Meldepflicht kann kurzfristig in
Kraft treten. Und für eine eventuelle Kassennachschau
sollten Sie diese Angaben sowieso schon verschriftlicht
haben.
3. Belegausgabepflicht umsetzen
Seit 2020 gilt außerdem die Pflicht, an alle Kunden Kassenbelege auszugeben - egal ob sie diese mitnehmen
oder nicht. Mit Zustimmung des Kunden ist auch die Bereitstellung eines elektronischen Belegs erlaubt. Ein
elektronischer Beleg gilt dann als bereitgestellt, wenn
dem Kunden die Entgegennahme ermöglicht wird. Die
bloße Sichtbarmachung an einem Bildschirm des Unternehmers, einem Terminal oder Kassendisplay, reicht
nicht aus.
Der elektronische Beleg muss in einem standardisierten
Datenformat wie JPG, PNG oder PDF ausgegeben werden,
da der Kunde ihn auf seinem Endgerät mit einer
kostenfreien Standardsoftware empfangen und sichtbar
machen können muss. Auf den Übertragungsweg
kommt es dabei nicht an.
Ein ordnungsgemäßer Beleg muss folgende Angaben
enthalten:
vollständiger Name und vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers
Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von
Vorgangbeginn und -ende
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder
Umfang und Art der sonstigen Leistung
Transaktionsnummer, Entgelt und darauf entfallender
Steuerbetrag
Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
und des Sicherheitsmoduls
Betrag je Zahlungsart
Signaturzähler
Prüfwert
Ausnahmen von der Belegausgabepflicht lässt der Gesetzgeber nur in sehr bescheidenem Umfang zu: So
kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen auf Antrag und mit Zustimmung der
zuständigen Behörde aus Zumutbarkeitsgründen nach
pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht
abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung
besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei
Dienstleistungen. Eine Befreiung kommt aber nur dann
in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Antragsteller besteht. Die mit der
Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen indes
für sich allein keine sachliche Härte dar.
4. Verfahrensdokumentation ergänzen
Spätestens seit Inkrafttreten der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu Beginn des
Jahres 2015 ist klar, dass für eine ordnungsgemäße
elektronische Kassenführung eine Verfahrensdokumentation
unabdingbar ist. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, detailliert zu beschreiben, wie Prozessdaten (Kassendaten), Belege und Dokumente erfasst, empfangen, digitalisiert, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden, ohne dass die digitalen Grundaufzeichnungen verändert werden.
Der erforderliche Umfang der Dokumentation hängt davon
ab, was im Einzelfall zum Verständnis des Datenverarbeitungsverfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen notwendig ist.
Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und für
einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
nachprüfbar sein.
Dennoch fehlt die Verfahrensdokumentation in der Praxis
häufig. Viele Unternehmer haben diese Pflicht bisher
geflissentlich übersehen - wohl auch deshalb, weil sie in
den Vorschriften so unkonkret behandelt wird.
Hinweis: Das ist unklug, weil das Fehlen der Verfahrens- dokumentation bei einer Prüfung bereits einen
gewichtigen Mangel darstellt! Sorgen Sie also vor:
Eine bescheidene, ausbaufähige Verfahrensdokumentation
ist besser als gar keine.
Die Verfahrensdoku besteht in der Regel aus
einer allgemeinen Beschreibung,
einer Anwenderdokumentation,
einer technischen Systemdokumentation und
einer Betriebsdokumentation.
Die Finanzverwaltung gibt keine Muster vor, sondern
nennt nur eine Reihe von Mindestangaben. Dazu zählen
eine Vorbemerkung und Hinweise zur Zielsetzung, zum
Einsatzbereich und zur Branche. Außerdem muss das
organisatorische Umfeld beschrieben werden: Wer ist
zuständig? Sind die Mitarbeiter für den korrekten Umgang
geschult? Wie läuft die Kassenführung ab? Was
passiert bei Fehlbeträgen?
Herzstück der Dokumentation ist die Beschreibung der
technischen Verfahren und Abläufe rund um die Kasse.
Mit in die Verfahrensdokumentation gehören aber auch
Bedienungs- und Programmieranleitungen sowie eine
Beschreibung der verwendeten Peripheriegeräte.
Hinweis: Wie für alle anderen Punkte gilt auch für
die Verfahrensdokumentation.
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Rechtsstand: 09.01.2020