Kontrollergebnis- Transparenz- Gesetz (KTG)

Das Kontrollbarometer kommt

Die Gastro- Ampel oder auch Hygiene- Ampel hat einen neuen Namen- Kontrollbarometer. Ab sofort erhalten alle kontrollierten Gastronomen dieses visuelle Ergebnis und können dieses als Aushängeschild für gute Hygieneverhältnisse den Gästen präsentieren. Ab 2020 ist das (unabhängig vom Ergebnis) in ganz NRW Pflicht. Da kann es für den einen oder anderen Gastronomen schon einmal zum bösen Erwachen kommen.

Kontroll Ergebnis Transparenz Gesetz



Darstellung und Schaffung von Transparenz von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung

(Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz – KTG)

Vom 7. März 2017

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Bewertung, Darstellung und Schaffung von Transparenz

von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung

(Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz – KTG)

 

§ 1

Gesetzeszweck, Anwendungsbereich, zuständige Behörde

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ergebnisse von

Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (amtliche Kontrollen) nach Artikel 3

Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel und

Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L

165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr.

652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in verständlicher Form leicht

zugänglich (transparent) zu machen. Dazu werden die Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß

den Vorschriften dieses Gesetzes nach einheitlichen Beurteilungsmerkmalen ermittelt,

bewertet, dargestellt und transparent gemacht.

 

(2) Die Vorschriften des Gesetzes gelten für alle Lebensmittelbetriebe, bei denen im Rahmen

der regelmäßigen amtlichen Kontrolle zur Ermittlung der risikoorientierten Kontrollfrequenz

alle Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Vorschriften

dieses Gesetzes gelten nicht für die Ergebnisse amtlicher Kontrollen in Betrieben der Primärproduktion.

 

(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung

zuständige Kreisordnungsbehörde.

 

§ 2

Grundlagen der Bewertung

(1) Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen

1. werden auf der Grundlage risikobasierter oder von Amts wegen durchgeführter amtlicher

Kontrollen von Betrieben nach den Beurteilungsmerkmalen gemäß Nummer 2 und nach

einheitlichen Beurteilungskriterien gemäß § 3 ermittelt,

2. erstrecken sich auf die Beurteilungsmerkmale

a) Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers, jeweils bezogen auf die Bereiche der

Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und der Rückverfolgbarkeit,

b) Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, jeweils bezogen auf die Bereiche HACCP-Verfahren,

Untersuchungen von Produkten und Temperatureinhaltung,

c) Hygienemanagement, jeweils bezogen auf die Bereiche bauliche Beschaffenheit, Reinigung

und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene und Schädlingsbekämpfung und

3. werden nach § 4 beurteilt und nach § 5 bewertet.

(2) Bis zur Durchführung der ersten amtlichen Kontrolle nach Inkrafttreten des Gesetzes kann

der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, das Kontrollergebnis

nach Aktenlage auf der Grundlage der letzten amtlichen Kontrolle zu ermitteln.

 

§ 3

Beurteilungskriterien

Die Beurteilungsmerkmale nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden anhand der

Beurteilungskriterien gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz überprüft.

 

§ 4

Beurteilung

(1) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 2

Absatz 1 Nummer 2 genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von

Beurteilungsstufen, denen die folgende Beurteilung durch Punkte zugeordnet wird:

 

 

Beurteilungsstufen beim Kontrollergebnis Transparenz Gesetz

(2) Die zuständige Behörde dokumentiert die Beurteilung in schriftlicher oder elektronischer

Form entsprechend des Beurteilungsbogens nach Anlage 4 zu diesem Gesetz oder in

vergleichbarer Form.

§ 5

Bewertung

Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 4 Absatz 1 zu

den Beurteilungsmerkmalen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 gebildet und bewertend

folgenden drei Ergebnisstufen zugeordnet:

0 - 36 Punkte: „Anforderungen erfüllt“

keine oder wenige geringfügige Mängel festgestellt

37 - 54 Punkte: „Anforderungen teilweise erfüllt“

mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel festgestellt

55 - 73 Punkte: „Anforderungen unzureichend erfüllt“

mehrere schwerwiegende Mängel festgestellt.

§ 6

Darstellung des Kontrollergebnisses

(1) Die Darstellung des Kontrollergebnisses erfolgt in Form eines Balkendiagramms, das die

Ergebnisstufen nach § 5 abbildet. Den Ergebnisstufen werden die Farben Grün

(„Anforderungen erfüllt“), Gelb („Anforderungen teilweise erfüllt“) und Rot („Anforderungen

unzureichend erfüllt“) zugeordnet. Die nach § 5 ermittelte Gesamtpunktzahl wird in Relation

zur maximal möglichen Punktzahl gesetzt und im Balkendiagramm mit einem Pfeil markiert.

Unter dem aktuellen Balkendiagramm werden die Beurteilungsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1

Nummer 2 und deren Beurteilung in Textform aufgeführt.

(2) Die zuständige Behörde erstellt unter Verwendung des in Anlage 5 zu diesem Gesetz

aufgeführten Musters ein Dokument (Kontrollbarometer), das die Anschrift der zuständigen

Behörde, die Anschrift der Betriebsstätte und den Namen des verantwortlichen

Lebensmittelunternehmers sowie die in Absatz 1 aufgeführten Angaben enthält. In dem

Kontrollbarometer sind neben dem aktuellen Kontrollergebnis noch die Ergebnisse der drei

nach Ablauf der in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist vorhergehend erfolgten amtlichen

Kontrollen unter Nennung des jeweiligen Kontrolldatums aufzuführen. Das Dokument ist mit

dem Siegel der zuständigen Behörde zu versehen.

§ 7

Information über das Kontrollergebnis

Die zuständige Behörde stellt dem Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer nach § 6

Absatz 2 in schriftlicher Form zur Verfügung. Bevor das Kontrollbarometer dem

Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt wird, hat ihm die zuständige Behörde

Gelegenheit zu geben, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden

erheblichen Tatsachen zu äußern. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV.

NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Eine Anhörung ist nicht

erforderlich, wenn der Lebensmittelunternehmer darauf verzichtet. Die Durchführung einer

mündlichen Anhörung oder der Verzicht darauf sind in den Akten zu vermerken.

§ 8

Transparentmachung des Kontrollbarometers

(1) Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Kontrollbarometer nach Maßgabe der

Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich

zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollergebnisse unter Nennung des

Lebensmittelunternehmers und der Betriebsstätte über das Internet oder in sonstiger

geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat der

Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an

einer vergleichbaren, für die Verbraucherin oder den Verbraucher unmittelbar vor Betreten

der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Kontrollbarometer ist vor

Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Kontrollbarometer verändert,

beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat der Lebensmittelunternehmer bei der

zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Kontrollbarometers zu

beantragen.

(3) Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder überwiegend nicht unmittelbar an

den Endverbraucher abgeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer das

Kontrollbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherin oder den Verbraucher

leicht auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(4) Der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Kontrollbarometers nur vollständig

zu anderen Zwecken verwenden. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind dabei

zulässig.

(5) Ein Kontrollbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald der Lebensmittelunternehmer von

der zuständigen Behörde ein neues Kontrollbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel

des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Veränderungen der

Betriebsstätte, die der Unternehmer der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des

Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom

25.6.2004, S. 3, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

mitzuteilen hat. Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, ein ungültiges

Kontrollbarometer aus der Betriebsstätte und aus seiner Internetpräsenz zu entfernen sowie

die Verwendung zu anderen Zwecken nach Absatz 4 zu beenden.

§ 9

Zusätzliche amtliche Kontrolle

(1) Auf Antrag des Lebensmittelunternehmers soll die zuständige Behörde innerhalb von

sechs Wochen unangekündigt eine zusätzliche, kostenpflichtige amtliche Kontrolle

durchführen, wenn das Kontrollergebnis nach § 5 der Ergebnisstufe „Anforderungen teilweise

erfüllt“ oder „Anforderungen unzureichend erfüllt“ zugeordnet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn

das Kontrollergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle oder einer amtlichen Nachkontrolle

der Ergebnisstufe „Anforderungen teilweise erfüllt“ oder „Anforderungen unzureichend

erfüllt“ zugeordnet wurde.

(2) Soweit das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Betriebes, der bei der vorhergehenden

amtlichen Kontrolle mit „Anforderungen erfüllt“ bewertet wurde, erstmalig zu einer

Bewertung „Anforderungen unzureichend erfüllt“ im Sinne von § 5 führt und der

verantwortliche Lebensmittelunternehmer danach unverzüglich einen Antrag auf

Durchführung einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle stellt, wird abweichend von § 6 Absatz

1 nur das Ergebnis der zusätzlichen amtlichen Kontrolle in dem Kontrollbarometer

abgebildet.

§ 10

Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur

Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften

dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 11

Inkrafttreten, Übergangsregelung,

Evaluation, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6

Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in

Kraft.

(2) Bis zum 1. März 2020 stellt die zuständige Behörde dem Lebensmittelunternehmer

zusätzlich zu dem Kontrollbarometer, wie es in Anlage 5 aufgeführt ist, unter Verwendung

des in Anlage 6 zu diesem Gesetz aufgeführten Musters eine weitere Ausfertigung des

Kontrollbarometers zur Verfügung. Bei der weiteren Ausfertigung wird die Farbe der

Ergebnisstufe, der im Einzelfall das Kontrollergebnis zugeordnet wird, deutlich erkennbar

hervorgehoben. Soweit der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer öffentlich

zugänglich machen möchte, kann er dafür eine der ihm zur Verfügung gestellten

Ausfertigungen verwenden.

(3) Das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium soll nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere

hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vor Ablauf des 60. Monats nach Inkrafttreten des

Gesetzes vorlegen.

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, den 7. März 2017

Beurteilungskriterien zur Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

Kontrollbarometer

Beurteilungskriterien zur Verlässlichkeit der Eigenkontrollen
Beurteilungskriterien zum Hygienemanagement

Beurteilungsbogen Kontrollbarometer Gastronomie
Information über Ergebnisse von Betriebskontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Hygiene Ampel NRW